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   SG Gießen, 10.05.2007 - S 3 U 1215/03   

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SG Gießen, 10.05.2007 - S 3 U 1215/03 (https://dejure.org/2007,21367)
SG Gießen, Entscheidung vom 10.05.2007 - S 3 U 1215/03 (https://dejure.org/2007,21367)
SG Gießen, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - S 3 U 1215/03 (https://dejure.org/2007,21367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Unfalls während einer durch den Betriebsrat veranstalteten Grillfeier als Arbeitsunfall; Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung einer Veranstaltung als Betriebsgemeinschaftsveranstaltung; Anforderungen an das Bestehen eines Arbeitsunfalls; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Sturz beim Grillfest kann Arbeitsunfall sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sturz beim Grillfest kann Arbeitsunfall sein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus SG Gießen, 10.05.2007 - S 3 U 1215/03
    Dazu ist es erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese versicherte Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128).

    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallsversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128; ">548%20RVO%20Nr.%2032#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 32).

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

    Auszug aus SG Gießen, 10.05.2007 - S 3 U 1215/03
    Hierfür ist es nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen, und dass sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder von ihr gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG Urteil vom 27.05.1997, Az.: 2 RU 29/96; BSG Urteil vom 26.10.2004, Az. B 2 U 16/04 R).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus SG Gießen, 10.05.2007 - S 3 U 1215/03
    Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallsversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128; ">548%20RVO%20Nr.%2032#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 32).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus SG Gießen, 10.05.2007 - S 3 U 1215/03
    Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (st. Rspr. BSG: BSGE 63, 273, 274; 548%20RVO%20Nrn%2082,%2095,%2097;%20SozR%203-2200%20§%20;">548%20RVO%20Nr.%2027#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 548 RVO Nrn 82, 95, 97; SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 27; ">539%20RVO%20Nr.%2038#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200 § 539 RVO Nr. 38).
  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

    Auszug aus SG Gießen, 10.05.2007 - S 3 U 1215/03
    Hierfür ist es nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen dient und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen, und dass sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder von ihr gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG Urteil vom 27.05.1997, Az.: 2 RU 29/96; BSG Urteil vom 26.10.2004, Az. B 2 U 16/04 R).
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